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Wissen

Unterweisung: wer, wann, wie

Unterweisungen sind Pflicht, aber nicht in jeder Vorschrift gleich geregelt. Hier finden Sie die Intervalle aus Gesetzen, Verordnungen und DGUV Vorschrift 1 und Hinweise für eine wirksame Durchführung.

Was eine Unterweisung ist

Die Unterweisung vermittelt den Beschäftigten, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz bestehen und wie sie sich schützen. Sie findet während der Arbeitszeit statt und ist auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Wichtig: Das Arbeitsschutzgesetz selbst nennt kein festes Intervall. Es verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und eine Wiederholung, soweit erforderlich. Die Pflicht zur mindestens jährlichen Wiederholung ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 und aus mehreren Verordnungen.

Unterscheidung

Eine Unterweisung ist arbeitsplatzbezogen und wird regelmäßig wiederholt. Eine Schulung oder Ausbildung, etwa zum Brandschutzhelfer oder Ersthelfer, vermittelt zusätzliche Fähigkeiten für eine besondere Aufgabe.

Zeitpunkte und Intervalle

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Vorgaben zusammen. Gilt für einen Bereich mehr als eine Vorschrift, ist die strengere maßgeblich. Viele Betriebe bündeln die Themen deshalb in einer jährlichen Unterweisung und ergänzen sie arbeitsplatzbezogen.

ThemaRechtsgrundlageZeitpunkt und IntervallDokumentation
Allgemeiner Arbeitsschutz§ 12 ArbSchGvor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen, erforderlichenfalls wiederholtim Gesetz nicht ausdrücklich geregelt
Allgemeiner Arbeitsschutz (Unfallversicherung)§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1erforderlichenfalls wiederholt, mindestens einmal jährlichist zu dokumentieren
Arbeitsstätte, Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Nr. 7.2vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichnach DGUV Vorschrift 1
Fluchtwege und Verhalten im GefahrenfallASR A2.3 Nr. 11mindestens jährlich, möglichst mit Begehung der Fluchtwegenach DGUV Vorschrift 1
Arbeitsmittel§ 12 Abs. 1 BetrSichVvor der Verwendung, danach regelmäßig, mindestens jährlichDatum und Namen schriftlich
Gefahrstoffe§ 14 Abs. 2 GefStoffVvor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, mündlich anhand der BetriebsanweisungInhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen
Biologische Arbeitsstoffe§ 14 BioStoffVvor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichInhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift
Jugendliche§ 29 JArbSchGvor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlichnach DGUV Vorschrift 1
Beschäftigte mit Aufgaben bei der EvakuierungASR A2.3 Nr. 11 Abs. 3betriebsspezifisch, mindestens jährlichnach DGUV Vorschrift 1
Brandschutzhelfer (Übung)ASR A2.2 Nr. 7.3Wiederholung nach Gefährdungsbeurteilung; bewährt haben sich 2 bis 5 Jahreempfohlen
Ersthelfer (Fortbildung)§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1in der Regel alle zwei JahreBescheinigung der Ausbildungsstelle
Unterweisungen und Fortbildungen: Rechtsgrundlagen und Intervalle (Stand November 2026)

Typischer Fehler

„Jährlich nach § 12 ArbSchG“ steht in vielen Unterlagen. Das Gesetz selbst nennt aber kein Intervall; die jährliche Pflicht folgt aus § 4 DGUV Vorschrift 1 und den Verordnungen. Für Jugendliche gilt halbjährlich.

So gelingt die Unterweisung

Unterweisen muss der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, in der Regel die direkte Führungskraft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen mit Inhalten, Unterlagen und bei Bedarf mit eigenen Beiträgen.

  1. Inhalt aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten: konkrete Gefährdungen und Maßnahmen des Arbeitsplatzes, Betriebsanweisungen, Notfallabläufe.
  2. Verständlich vermitteln: in einer Form und Sprache, die die Beschäftigten verstehen; bei Bedarf mehrsprachig oder mit Bildern.
  3. Praktisch zeigen: Fluchtweg ablaufen, Feuerlöscherstandort zeigen, Schutzausrüstung anlegen lassen.
  4. Verständnis prüfen: Fragen stellen, Rückfragen ermöglichen.
  5. Dokumentieren und die nächste Fälligkeit planen.

Elektronische Unterweisungen können die persönliche Unterweisung ergänzen. Sie sollten auf der Gefährdungsbeurteilung beruhen, eine Verständnisprüfung enthalten und Rückfragen an eine fachkundige Person ermöglichen; arbeitsplatzspezifische Inhalte und praktische Übungen bleiben vor Ort nötig.

Nachweis

Ein aussagekräftiger Unterweisungsnachweis enthält mindestens:

  • Datum und Dauer
  • Thema und Bezug zur Betriebsanweisung oder Gefährdungsbeurteilung
  • Name der unterweisenden Person
  • Namen der Teilnehmenden mit Unterschrift, soweit vorgeschrieben
  • nächste Fälligkeit

Praxistipp

Führen Sie einen Unterweisungsplan mit allen Themen, Zielgruppen und Fälligkeiten. Neue Beschäftigte, Jugendliche und Rückkehrende nach längerer Abwesenheit fallen sonst leicht durch das Raster.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unterweisung übernehmen?

Sie kann unterstützen und einzelne Themen vortragen. Die Pflicht bleibt beim Arbeitgeber; die arbeitsplatzbezogenen Inhalte kennt die Führungskraft meist am besten.

Reicht eine Unterschriftenliste?

Für den Nachweis muss erkennbar sein, wer wann zu welchem Thema unterwiesen wurde. Bei Gefahrstoffen und Biostoffen ist die Bestätigung durch Unterschrift ausdrücklich vorgeschrieben.

Was gilt für Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen?

Leiharbeitnehmer unterweist der Entleiher. Beschäftigte von Fremdfirmen unterweist deren Arbeitgeber; der Auftraggeber sorgt für eine Einweisung in die Gefahren seines Betriebs und stimmt sich mit dem anderen Arbeitgeber ab (§ 8 ArbSchG).

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico bereitet Unterweisungen vor, führt sie auf Wunsch durch und hält Pläne und Nachweise aktuell.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

Unterweisungen planen

Wir erstellen mit Ihnen einen Unterweisungsplan und die passenden Unterlagen.