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Unterweisung: wer, wann, wie
Unterweisungen sind Pflicht, aber nicht in jeder Vorschrift gleich geregelt. Hier finden Sie die Intervalle aus Gesetzen, Verordnungen und DGUV Vorschrift 1 und Hinweise für eine wirksame Durchführung.
Was eine Unterweisung ist
Die Unterweisung vermittelt den Beschäftigten, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz bestehen und wie sie sich schützen. Sie findet während der Arbeitszeit statt und ist auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Wichtig: Das Arbeitsschutzgesetz selbst nennt kein festes Intervall. Es verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und eine Wiederholung, soweit erforderlich. Die Pflicht zur mindestens jährlichen Wiederholung ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 und aus mehreren Verordnungen.
Unterscheidung
Eine Unterweisung ist arbeitsplatzbezogen und wird regelmäßig wiederholt. Eine Schulung oder Ausbildung, etwa zum Brandschutzhelfer oder Ersthelfer, vermittelt zusätzliche Fähigkeiten für eine besondere Aufgabe.
Zeitpunkte und Intervalle
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Vorgaben zusammen. Gilt für einen Bereich mehr als eine Vorschrift, ist die strengere maßgeblich. Viele Betriebe bündeln die Themen deshalb in einer jährlichen Unterweisung und ergänzen sie arbeitsplatzbezogen.
| Thema | Rechtsgrundlage | Zeitpunkt und Intervall | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Arbeitsschutz | § 12 ArbSchG | vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen, erforderlichenfalls wiederholt | im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt |
| Allgemeiner Arbeitsschutz (Unfallversicherung) | § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | erforderlichenfalls wiederholt, mindestens einmal jährlich | ist zu dokumentieren |
| Arbeitsstätte, Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege | § 6 ArbStättV, ASR A2.2 Nr. 7.2 | vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich | nach DGUV Vorschrift 1 |
| Fluchtwege und Verhalten im Gefahrenfall | ASR A2.3 Nr. 11 | mindestens jährlich, möglichst mit Begehung der Fluchtwege | nach DGUV Vorschrift 1 |
| Arbeitsmittel | § 12 Abs. 1 BetrSichV | vor der Verwendung, danach regelmäßig, mindestens jährlich | Datum und Namen schriftlich |
| Gefahrstoffe | § 14 Abs. 2 GefStoffV | vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, mündlich anhand der Betriebsanweisung | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen |
| Biologische Arbeitsstoffe | § 14 BioStoffV | vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift |
| Jugendliche | § 29 JArbSchG | vor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlich | nach DGUV Vorschrift 1 |
| Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung | ASR A2.3 Nr. 11 Abs. 3 | betriebsspezifisch, mindestens jährlich | nach DGUV Vorschrift 1 |
| Brandschutzhelfer (Übung) | ASR A2.2 Nr. 7.3 | Wiederholung nach Gefährdungsbeurteilung; bewährt haben sich 2 bis 5 Jahre | empfohlen |
| Ersthelfer (Fortbildung) | § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 | in der Regel alle zwei Jahre | Bescheinigung der Ausbildungsstelle |
Typischer Fehler
„Jährlich nach § 12 ArbSchG“ steht in vielen Unterlagen. Das Gesetz selbst nennt aber kein Intervall; die jährliche Pflicht folgt aus § 4 DGUV Vorschrift 1 und den Verordnungen. Für Jugendliche gilt halbjährlich.
So gelingt die Unterweisung
Unterweisen muss der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, in der Regel die direkte Führungskraft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen mit Inhalten, Unterlagen und bei Bedarf mit eigenen Beiträgen.
- Inhalt aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten: konkrete Gefährdungen und Maßnahmen des Arbeitsplatzes, Betriebsanweisungen, Notfallabläufe.
- Verständlich vermitteln: in einer Form und Sprache, die die Beschäftigten verstehen; bei Bedarf mehrsprachig oder mit Bildern.
- Praktisch zeigen: Fluchtweg ablaufen, Feuerlöscherstandort zeigen, Schutzausrüstung anlegen lassen.
- Verständnis prüfen: Fragen stellen, Rückfragen ermöglichen.
- Dokumentieren und die nächste Fälligkeit planen.
Elektronische Unterweisungen können die persönliche Unterweisung ergänzen. Sie sollten auf der Gefährdungsbeurteilung beruhen, eine Verständnisprüfung enthalten und Rückfragen an eine fachkundige Person ermöglichen; arbeitsplatzspezifische Inhalte und praktische Übungen bleiben vor Ort nötig.
Nachweis
Ein aussagekräftiger Unterweisungsnachweis enthält mindestens:
- Datum und Dauer
- Thema und Bezug zur Betriebsanweisung oder Gefährdungsbeurteilung
- Name der unterweisenden Person
- Namen der Teilnehmenden mit Unterschrift, soweit vorgeschrieben
- nächste Fälligkeit
Praxistipp
Führen Sie einen Unterweisungsplan mit allen Themen, Zielgruppen und Fälligkeiten. Neue Beschäftigte, Jugendliche und Rückkehrende nach längerer Abwesenheit fallen sonst leicht durch das Raster.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
- Arbeitsschutzgesetz, § 12: Unterweisung
- Arbeitsstättenverordnung, § 6: Unterweisung der Beschäftigten
- Betriebssicherheitsverordnung, § 12: Unterweisung und besondere Beauftragung
- Gefahrstoffverordnung, § 14: Unterrichtung und Unterweisung
- Biostoffverordnung, § 14: Betriebsanweisung und Unterweisung
- Jugendarbeitsschutzgesetz, § 29: Unterweisung über Gefahren
- DGUV Vorschrift 1: § 4 Unterweisung, § 26 Ersthelfer
- ASR A2.2: Unterweisung im Brandschutz, Brandschutzhelfer
- ASR A2.3: Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Die Links führen zu den amtlichen bzw. offiziellen Veröffentlichungsstellen. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte Fassung.
Häufige Fragen
Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unterweisung übernehmen?
Sie kann unterstützen und einzelne Themen vortragen. Die Pflicht bleibt beim Arbeitgeber; die arbeitsplatzbezogenen Inhalte kennt die Führungskraft meist am besten.
Reicht eine Unterschriftenliste?
Für den Nachweis muss erkennbar sein, wer wann zu welchem Thema unterwiesen wurde. Bei Gefahrstoffen und Biostoffen ist die Bestätigung durch Unterschrift ausdrücklich vorgeschrieben.
Was gilt für Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen?
Leiharbeitnehmer unterweist der Entleiher. Beschäftigte von Fremdfirmen unterweist deren Arbeitgeber; der Auftraggeber sorgt für eine Einweisung in die Gefahren seines Betriebs und stimmt sich mit dem anderen Arbeitgeber ab (§ 8 ArbSchG).
Wie konzeptico unterstützt
konzeptico bereitet Unterweisungen vor, führt sie auf Wunsch durch und hält Pläne und Nachweise aktuell.
- Unterweisungen und Schulungen: Inhalte, Durchführung, Nachweise
- Betriebsanweisungen und Aushänge: Grundlage jeder Unterweisung
- Prüf- und Fristenmanagement: Unterweisungsplan mit Fälligkeiten
Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Hinweis zu diesem Ratgeber
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.
Unterweisungen planen
Wir erstellen mit Ihnen einen Unterweisungsplan und die passenden Unterlagen.

