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Wissen

Gefahrstoffe: Sicherheitsdatenblatt, Verzeichnis, Betriebsanweisung

Reinigungsmittel, Lacke, Desinfektionsmittel: Gefahrstoffe gibt es in fast jedem Betrieb. Dieser Ratgeber zeigt, welche Unterlagen nötig sind, wer sie erstellt und wie sie zusammenhängen.

Vom Produkt zur Unterweisung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV). Daraus ergeben sich die weiteren Unterlagen. Der Ablauf in der Praxis:

  1. Produkte erfassen, die im Betrieb verwendet oder gelagert werden.
  2. Aktuelles Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten anfordern und ablegen.
  3. Einstufung und Gefährdungen übernehmen, Tätigkeiten und Mengen beurteilen.
  4. Substitution prüfen und dokumentieren.
  5. Schutzmaßnahmen nach der Rangfolge festlegen.
  6. Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen erstellen, vom Arbeitgeber freigeben lassen.
  7. Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
  8. Bei neuen Produkten oder geänderten Sicherheitsdatenblättern fortschreiben.

Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt erstellt der Hersteller oder Lieferant und stellt es dem Abnehmer zur Verfügung (Art. 31 REACH-Verordnung). Der Betrieb erstellt es nicht selbst, muss es aber beschaffen, aktuell halten und auswerten. Die Beschäftigten müssen Zugang zu den Informationen haben (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).

Für die betriebliche Arbeit sind vor allem diese Abschnitte wichtig:

AbschnittInhaltVerwendung im Betrieb
2Mögliche Gefahren, Einstufung, KennzeichnungVerzeichnis, Gefährdungsbeurteilung
4Erste-Hilfe-MaßnahmenBetriebsanweisung, Notfallorganisation
7Handhabung und LagerungLagerorganisation, Zusammenlagerung
8Expositionsbegrenzung, persönliche SchutzausrüstungSchutzmaßnahmen, PSA-Auswahl
13Hinweise zur EntsorgungBetriebsanweisung, Abfallorganisation
Ausgewählte Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts

Gefahrstoffverzeichnis

Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es enthält mindestens:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt

Das Verzeichnis ist nicht erforderlich, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen. Diese Einschätzung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Bezeichnung, Einstufung, Arbeitsbereiche und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Verzeichnis und Sicherheitsdatenblätter sollten an einer Stelle abgelegt sein, die alle Betroffenen kennen.

Substitution und Schutzmaßnahmen

Bei jeder Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV). Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren; wird auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet, obwohl Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 GefStoffV zu ergreifen sind, ist dies zu begründen (§ 6 Abs. 8 GefStoffV). Hilfestellung gibt die TRGS 600.

Bleibt der Gefahrstoff, gilt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: zuerst technische Maßnahmen wie geschlossene Systeme oder Absaugung, dann organisatorische Maßnahmen, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die TRGS 510 maßgeblich.

Praxistipp

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme im Lager und an den Arbeitsplätzen. Häufig finden sich Produkte, die niemand mehr braucht; sie zu entsorgen ist die einfachste Substitution.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Die Betriebsanweisung ist schriftlich, in verständlicher Form und Sprache, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und den Beschäftigten zugänglich zu machen (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Sie enthält Angaben zu:

  • den Gefahrstoffen und ihren Gefahren
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließlich Hygiene und persönlicher Schutzausrüstung
  • Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
  • nach der Gliederung der TRGS 555 außerdem Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung

Sie ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Die bekannte orangefarbene Rahmung ist gängige Praxis, aber keine Vorschrift.

Auf Grundlage der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).

Typische Mängel aus Begehungen

  • Gefahrstoffe in unbeschrifteten Behältern oder umgefüllt in Getränkeflaschen
  • Sicherheitsdatenblätter fehlen oder sind veraltet
  • Gefahrstoffverzeichnis unvollständig, Arbeitsbereiche nicht angegeben
  • Betriebsanweisungen fehlen am Arbeitsplatz oder passen nicht zum verwendeten Produkt
  • unzulässige Zusammenlagerung, etwa von Säuren und Laugen
  • Schutzhandschuhe vorhanden, aber für das Produkt ungeeignet

Typischer Fehler

Das Sicherheitsdatenblatt wird ausgehängt und als Betriebsanweisung verstanden. Es ersetzt die Betriebsanweisung nicht: Diese muss auf die Tätigkeit im eigenen Betrieb zugeschnitten sein.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Gilt das auch für haushaltsübliche Reinigungsmittel?

Werden Produkte in haushaltsüblicher Menge und Art verwendet, liegt oft eine geringe Gefährdung vor. Das muss die Gefährdungsbeurteilung aber feststellen; bei gekennzeichneten Produkten und größeren Mengen sind die Pflichten der GefStoffV zu prüfen.

Wer schreibt die Betriebsanweisung?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sie als Entwurf erstellen; freigegeben wird sie vom Arbeitgeber.

Wie aktuell muss ein Sicherheitsdatenblatt sein?

Es muss der geltenden Fassung des Lieferanten entsprechen. Fordern Sie bei Produktänderungen und in regelmäßigen Abständen die aktuelle Fassung an.

Dürfen Gefahrstoffe in kleinere Behälter umgefüllt werden?

Ja, wenn der Behälter für den Stoff geeignet und eindeutig gekennzeichnet ist. Behälter, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, etwa Getränkeflaschen, sind ausgeschlossen. Die Einzelheiten zur Kennzeichnung legen Gefährdungsbeurteilung und Technische Regeln fest.

Muss die Betriebsanweisung ausgehängt werden?

Die GefStoffV verlangt, sie zugänglich zu machen; einen Aushang schreibt sie nicht ausdrücklich vor. In der Praxis hat sich der Aushang am Arbeitsplatz bewährt, ergänzt um eine zentrale Ablage.

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico erfasst Ihre Gefahrstoffe, erstellt Verzeichnis und Betriebsanweisungen als Entwurf und unterstützt bei der Unterweisung.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

Gefahrstoffe ordnen

Wir verschaffen uns mit Ihnen einen Überblick und bringen Verzeichnis und Betriebsanweisungen auf Stand.