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Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Sie zeigt, wo Gefahren bestehen, welche Maßnahmen nötig sind und ob sie wirken. So gehen Sie strukturiert vor.
Wozu die Gefährdungsbeurteilung dient
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungen ermitteln, die mit der Arbeit verbunden sind, und daraus die erforderlichen Maßnahmen ableiten. Das gilt für alle Tätigkeiten und unabhängig von der Betriebsgröße. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit keine Formularpflicht, sondern die Grundlage für fast alle weiteren Entscheidungen: Unterweisungsinhalte, Betriebsanweisungen, Prüffristen, Schutzausrüstung, Zahl der Brandschutzhelfer und Ersthelfer. Wer sie gründlich erstellt, spart später Doppelarbeit.
Praxistipp
Gliedern Sie nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, nicht nach Personen. Gleichartige Arbeitsplätze dürfen gemeinsam beurteilt werden (§ 5 Abs. 2 ArbSchG).
Die sieben Schritte
Die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) beschreibt einen Ablauf, der sich in der Praxis bewährt hat. In vereinfachter Form:
- Vorbereiten: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Beteiligte bestimmen (Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Interessenvertretung).
- Gefährdungen ermitteln: Begehung, Gespräche mit Beschäftigten, Auswertung von Unfällen, Herstellerangaben und Sicherheitsdatenblättern.
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er? Welche Vorgaben aus Vorschriften und Regeln gelten?
- Maßnahmen festlegen: nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG, mit Verantwortlichen und Termin.
- Maßnahmen umsetzen: beschaffen, umbauen, organisieren, unterweisen.
- Wirksamkeit überprüfen: Ist die Gefährdung tatsächlich beseitigt oder ausreichend verringert?
- Fortschreiben: bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.
Das Ergebnis wird je Arbeitsbereich festgehalten: Gefährdung, Bewertung, Maßnahme, Verantwortlich, Termin, Wirksamkeit. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Gefährdungsfaktoren
Damit nichts übersehen wird, hilft eine feste Systematik. Die GDA-Leitlinie gliedert die Gefährdungen in Faktorgruppen, die sich als Checkliste für jede Tätigkeit eignen:
- Mechanische Gefährdungen (z. B. bewegte Teile, Sturz, Absturz)
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Vibration, Strahlung)
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Klima, Beleuchtung)
- Physische Belastung und Arbeitsschwere
- Psychische Faktoren
- Sonstige Gefährdungen (z. B. durch Menschen, Tiere)
Ergänzend lohnt ein Blick auf die Organisation: Sind Unterweisungen, Bestellungen, Erste Hilfe, Alleinarbeit, Fremdfirmen und besondere Personengruppen geregelt?
Besondere Beurteilungen, die oft fehlen
Mehrere Verordnungen verlangen eigene Betrachtungen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung. Diese Punkte werden bei Begehungen häufig als Lücke festgestellt:
| Beurteilung | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Psychische Belastung | § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG | gehört ausdrücklich zu den Gefährdungsursachen |
| Mutterschutz | § 10 MuSchG | für jede Tätigkeit, unabhängig davon, ob aktuell eine Schwangerschaft bekannt ist |
| Arbeitsstätte einschließlich Bildschirmarbeit | § 3 ArbStättV | auch Telearbeitsplätze |
| Arbeitsmittel | § 3 BetrSichV | vor der Verwendung; Grundlage für Prüffristen |
| Gefahrstoffe | § 6 GefStoffV | Informationsermittlung, Substitutionsprüfung, Verzeichnis |
| Biologische Arbeitsstoffe | § 4 BioStoffV | z. B. Pflege, Kitas, Reinigung |
| Jugendliche | § 28a JArbSchG | vor Beginn der Beschäftigung |
| Brandgefährdung | ASR A2.2 | Grundlage für Feuerlöscher und Brandschutzhelfer |
Bewerten und Maßnahmen festlegen
Für die Bewertung hat sich eine Risikomatrix bewährt: Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Schadensschwere werden eingestuft, das Produkt ergibt eine Risikostufe, die die Dringlichkeit der Maßnahme bestimmt. Wichtig ist, das Restrisiko nach den Maßnahmen erneut zu bewerten. Eine bestimmte Methode schreibt das Gesetz nicht vor; sie muss nachvollziehbar und im Betrieb einheitlich angewendet werden.
Bei der Auswahl der Maßnahmen gilt die Rangfolge nach § 4 ArbSchG, in der Praxis oft als STOP-Prinzip bezeichnet:
- Substitution: Gefahrenquelle beseitigen oder durch eine weniger gefährliche ersetzen.
- Technische Maßnahmen: z. B. Absaugung, Schutzeinrichtung, Abschirmung.
- Organisatorische Maßnahmen: z. B. Arbeitsabläufe, Zugangsregelungen, Pausen.
- Personenbezogene Maßnahmen: persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung.
Typischer Fehler
Die Maßnahme lautet nur „Unterweisung“ oder „PSA tragen“, obwohl technische oder organisatorische Lösungen möglich wären. Personenbezogene Maßnahmen kommen erst in Betracht, wenn die vorrangigen Stufen ausgeschöpft sind.
Aktuell halten
Eine Gefährdungsbeurteilung veraltet, sobald sich der Betrieb ändert. Anlässe zur Überprüfung sind insbesondere:
- neue Maschinen, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren
- neue Gefahrstoffe oder geänderte Sicherheitsdatenblätter
- Umbauten, Umzüge, neue Arbeitsbereiche
- Unfälle, Beinaheunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen
- neue oder geänderte Vorschriften und Technische Regeln
- Ergebnisse von Begehungen und Hinweise der Beschäftigten
Unabhängig von Anlässen sollte die Beurteilung in festgelegten Abständen auf Aktualität und Wirksamkeit überprüft werden. Das Intervall legt der Arbeitgeber fest.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
- Arbeitsschutzgesetz, §§ 4 bis 6: Grundsätze, Beurteilung, Dokumentation
- Mutterschutzgesetz, § 10: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Arbeitsstättenverordnung, § 3: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten
- Betriebssicherheitsverordnung, § 3: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel
- Gefahrstoffverordnung, § 6: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“: Technische Regel für Arbeitsstätten
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
Die Links führen zu den amtlichen bzw. offiziellen Veröffentlichungsstellen. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte Fassung.
Häufige Fragen
Muss auch ein Betrieb mit wenigen Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?
Ja. Die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht mehr; § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation unabhängig von der Betriebsgröße.
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann sich fachkundig beraten lassen, etwa durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Die Beschäftigten kennen ihre Tätigkeiten am besten und sollten einbezogen werden.
Reicht eine Branchenvorlage?
Vorlagen sind ein guter Ausgangspunkt, ersetzen aber nicht die Prüfung vor Ort. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden?
Eine feste Frist nennt das ArbSchG nicht. Sie ist bei Änderungen und Anlässen zu überprüfen und anzupassen; zusätzlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung in einem selbst festgelegten Abstand.
Wie konzeptico unterstützt
konzeptico erstellt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit Ihnen; Sie beurteilen mit und geben frei.
- Gefährdungsbeurteilung: mit Branchenvorlagen, Vor-Ort-Prüfung und Maßnahmenplan
- Begehungen: Feststellungen mit Foto, Maßnahme und Frist
- Gefahrstoffmanagement: Verzeichnis, Betriebsanweisungen, Substitution
- Branchen: Schwerpunkte von Pflege bis Handwerk
Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Hinweis zu diesem Ratgeber
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.
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