Arbeitsschutz · Zusammenarbeit
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt teilen sich die Betreuung Ihres Betriebs. Wir stimmen uns mit Ihrem Betriebsarzt ab, koordinieren die Vorsorge organisatorisch und halten die Schnittstellen sauber.
Worum es geht
Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Bestellung eines Betriebsarztes. Beide teilen sich die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2; jeder Leistungserbringer übernimmt einen Mindestanteil von 20 %. Die betriebsspezifische Betreuung wird je nach Thema dem einen oder anderen zugeordnet.
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche Vorsorge für welche Tätigkeit nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wer übernimmt was?
| Thema | Betriebsarzt | Fachkraft für Arbeitssicherheit (konzeptico) |
|---|---|---|
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | führt durch, berät Beschäftigte | benennt Anlässe aus der Gefährdungsbeurteilung |
| Gefährdungsbeurteilung | berät zu gesundheitlichen Fragen | berät, bereitet vor, dokumentiert |
| Begehungen | nach Bedarf, z. B. bei Hautschutz oder Ergonomie | regelmäßig, mit Protokoll |
| Wiedereingliederung, individuelle Beratung | zuständig | nicht zuständig |
| Vorsorgekartei | ärztliche Unterlagen | Erinnerung im Fristenplan |
Klare Abgrenzung
konzeptico erbringt keine arbeitsmedizinischen Leistungen. Die betriebsärztliche Betreuung stellen Sie als Auftraggeber sicher. Wir koordinieren und arbeiten mit Ihrem Betriebsarzt zusammen. Gesundheitsdaten Ihrer Beschäftigten – Diagnosen oder Befunde – gehören nicht in unsere Arbeitsakte.
Unsere Leistung im Detail
In der Zusammenarbeit übernehmen wir:
- Aufteilung der Grundbetreuung zwischen Fachkraft und Betriebsarzt
- Übergabe von Vorsorgehinweisen aus der Gefährdungsbeurteilung an den Betriebsarzt
- organisatorische Übersicht: welche Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen
- Erinnerung an die Pflege der Vorsorgekartei im Prüf- und Fristenplan
- gemeinsame Begehungen, wenn medizinische Fragen zu klären sind
- Abstimmung zu Mutterschutz, Hautschutz, Infektionsschutz und psychischer Belastung
- gemeinsame Berichte im Arbeitsschutzausschuss
- Hinweise, wenn noch kein Betriebsarzt bestellt ist
So läuft es ab
So sorgen wir für eine reibungslose Zusammenarbeit:
- Bestandsaufnahme: Ist ein Betriebsarzt bestellt? Wie ist die Grundbetreuung aufgeteilt?
- Abstimmung: Kontakt mit Ihrem Betriebsarzt, Absprache von Aufgaben und Terminen.
- Vorsorgeanlässe: aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und übergeben.
- Organisation: Termine und Vorsorgekartei im Fristenplan verankern.
- Gemeinsam berichten: im Arbeitsschutzausschuss bzw. gegenüber der Geschäftsführung.
Was Sie erhalten
Sie erhalten eine klare Schnittstelle zwischen sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung:
- Übersicht der Aufteilung der Grundbetreuung
- Liste der Tätigkeiten mit Vorsorgeanlass aus der Gefährdungsbeurteilung
- Prüfpunkt Vorsorgekartei im Fristenplan
- abgestimmte Maßnahmen in Begehungsprotokollen und Ausschussberichten
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller stimmt sich mit Ihrem Betriebsarzt ab.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Für wen
Die Schnittstelle zur Arbeitsmedizin ist besonders wichtig bei:
- Pflege und Altenhilfe: Biostoffen, Feuchtarbeit, Nachtarbeit und körperlicher Belastung
- Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, Schulen: Infektionsschutz und Mutterschutz in Kitas und Schulen
- Handwerk: Lärm, Stäuben, Gefahrstoffen und Hautbelastungen
- Feuerwehren und Kommunen: Atemschutz und körperlich belastenden Tätigkeiten
- Verwaltung, Handel und Dienstleistung: Bildschirmarbeit und Angebotsvorsorge
Einen Überblick über alle Branchen finden Sie unter Branchen.
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Grundlagen für diese Leistung. Wir verlinken auf die amtlichen bzw. offiziellen Quellen; maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung, bei DGUV-Vorschriften die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – § 2 Bestellung von Betriebsärzten, § 3 Aufgaben, § 10 Zusammenarbeit
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Vorsorgekartei
- DGUV-Regelwerk (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) – DGUV Vorschrift 2 – Aufteilung der Grundbetreuung
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Beurteilung und Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen
Häufige Fragen
Bieten Sie auch arbeitsmedizinische Betreuung an?
Nein. Wir sind als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig. Die betriebsärztliche Betreuung erbringt Ihr Betriebsarzt; wir arbeiten mit ihm zusammen.
Können Sie uns einen Betriebsarzt vermitteln?
Wir können Ihnen sagen, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, und die Zusammenarbeit vorbereiten.
Erhalten Sie Befunde unserer Beschäftigten?
Nein. Ergebnisse der Vorsorge unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Wir erhalten nur, was für Maßnahmen im Arbeitsschutz nötig ist, etwa allgemeine Hinweise ohne Personenbezug.
Wie wird die Grundbetreuung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt?
Die Gesamteinsatzzeit ergibt sich aus Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl. Jeder Leistungserbringer übernimmt mindestens 20 %; den Rest teilen Sie nach Bedarf auf. Die frühere Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigten ist in der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 entfallen; maßgeblich ist die Fassung Ihres Trägers. Wir schlagen eine Aufteilung vor, die zu Ihren Gefährdungen passt.
Was ist mit Mutterschutz?
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Mutterschutzgesetz ist Teil der Gefährdungsbeurteilung, die wir mit Ihnen erstellen. Bei Fragen zur individuellen Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau ist der Betriebsarzt einzubeziehen.
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