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Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, und wie viele Stunden? Die DGUV Vorschrift 2 regelt den Umfang der Betreuung. Seit 2025 gilt sie bei vielen Unfallversicherungsträgern in neuer Fassung.
Wer betreut werden muss
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Wie das konkret aussieht, regelt die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift: Jeder Unfallversicherungsträger setzt sie für seine Mitgliedsbetriebe in Kraft.
Welcher Träger zuständig ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (§ 136 SGB VII). Maßgeblich ist immer die Fassung dieses Trägers.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit beschreibt § 6 ASiG: Sie berät den Arbeitgeber und die Führungskräfte, prüft Betriebsanlagen und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch vor der Inbetriebnahme, begeht die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, untersucht Unfälle und wirkt auf sicherheitsgerechtes Verhalten hin. Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, in welchem Umfang diese Aufgaben im Betrieb wahrgenommen werden und dass Betriebsarzt und Fachkraft regelmäßig schriftlich berichten.
Neufassung 2024/2025
Die Mitgliederversammlung der DGUV hat Ende 2024 einen überarbeiteten Mustertext beschlossen. Die Unfallversicherungsträger setzen ihn seit 2025 schrittweise in Kraft. Wesentliche Neuerungen nach Angaben der DGUV:
- Die Kleinbetriebsmodelle wurden von bis zu 10 auf bis zu 20 Beschäftigte ausgeweitet, etwa die Betreuung über ein Kompetenzzentrum des Trägers nach erfolgreicher Qualifizierung der Unternehmensleitung.
- Beratung ist auch telefonisch oder online möglich, wenn sich die Fachkraft oder der Betriebsarzt zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft hat, etwa durch eine Begehung.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit können auch aus weiteren Fachrichtungen kommen, etwa Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie oder Ergonomie.
- Fortbildungen sind im jährlichen Bericht nachzuweisen.
- Die Zuordnung zu Betreuungsgruppen wurde überarbeitet; Begriffe erläutert die neue DGUV Regel 100-002.
Übergang
Solange Ihr Träger die Neufassung noch nicht in Kraft gesetzt hat, gilt dessen bisherige Fassung, teilweise noch mit der Grenze von 10 Beschäftigten. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Träger nach.
Betriebe bis 20 Beschäftigte
Für kleine Betriebe kennt die DGUV Vorschrift 2 zwei Wege:
| Betreuungsform | Inhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| Regelbetreuung (Anlage 1) | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Arbeitsverfahren, Umbauten oder nach Unfällen | keine festen Einsatzzeiten je Beschäftigtem |
| Alternative Betreuung (Anlagen 3 und 4) | Unternehmer qualifiziert sich selbst über Angebote des Trägers, zum Beispiel ein Kompetenzzentrum; bedarfsgerechte Betreuung bei Anlass | nur, wenn der Träger diese Form anbietet; Beschäftigtengrenzen je nach Träger |
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Ab 21 Beschäftigten besteht die Betreuung aus zwei Teilen (Anlage 2):
Grundbetreuung
Die Einsatzzeit für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen hängt von der Betreuungsgruppe ab, der der Betrieb nach seinem Wirtschaftszweig zugeordnet ist:
| Betreuungsgruppe | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr (Betriebsarzt und Fachkraft zusammen) |
|---|---|
| Gruppe I | 2,5 Stunden |
| Gruppe II | 1,5 Stunden |
| Gruppe III | 0,5 Stunden |
Die Gesamtzeit wird auf Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt. Jeder Leistungserbringer erhält mindestens 20 %. Die frühere zusätzliche Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr ist in der Neufassung gestrichen; sie gilt nur noch, solange Ihr Träger die bisherige Fassung anwendet. Die Zuordnung zum Wirtschaftszweig steht in der Vorschrift Ihres Trägers.
Betriebsspezifische Betreuung
Zusätzlich ermittelt der Arbeitgeber den betriebsspezifischen Bedarf, etwa bei besonderen Gefährdungen, Umbauten, neuen Verfahren oder Programmen zur Gesundheitsförderung. Dieser Teil hat keine feste Stundenzahl; der Umfang wird anhand der Kriterien der Vorschrift ermittelt und dokumentiert.
Rechenbeispiel
Beispiel: 50 Beschäftigte, Betreuungsgruppe II
Grundbetreuung gesamt: 50 × 1,5 Stunden = 75 Stunden pro Jahr.
Mindestanteil je Leistungserbringer: 20 % von 75 = 15 Stunden, also mindestens 15 Stunden für die Fachkraft und 15 Stunden für den Betriebsarzt. (Nach der bisherigen Fassung wäre zusätzlich die Untergrenze 50 × 0,2 = 10 Stunden zu prüfen; sie liegt hier darunter.) Die übrigen 45 Stunden werden nach betrieblichem Bedarf aufgeteilt.
Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung nach Bedarf.
Teilzeitbeschäftigte werden bei der Beschäftigtenzahl je nach Vorschrift anteilig gezählt. Die genaue Zählweise und die Zuordnung zur Betreuungsgruppe entnehmen Sie der Fassung Ihres Trägers.
Typischer Fehler
Die Einsatzzeit wird nur für die Fachkraft für Arbeitssicherheit berechnet. Die Stunden der Grundbetreuung gelten für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen; die betriebsärztliche Betreuung muss separat sichergestellt werden.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Bestellung, Aufgaben, Arbeitsschutzausschuss
- DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV: Aktualisierte Vorschrift 2: Pressemitteilung zur Neufassung
- SGB VII, § 136: Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Aufgaben im betriebsärztlichen Bereich
Die Links führen zu den amtlichen bzw. offiziellen Veröffentlichungsstellen. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte Fassung.
Häufige Fragen
Ich habe nur drei Beschäftigte. Brauche ich trotzdem Betreuung?
Ja. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte gibt es vereinfachte Formen, aber keine Befreiung.
Woher weiß ich meine Betreuungsgruppe?
Aus der Anlage der DGUV Vorschrift 2 Ihres Unfallversicherungsträgers. Die Zuordnung erfolgt nach dem Wirtschaftszweig; im Zweifel hilft der Träger.
Darf die Fachkraft nur noch online beraten?
Online- und Telefonberatung sind nach der Neufassung möglich, wenn vorher ein persönlicher Eindruck vom Betrieb gewonnen wurde. Begehungen vor Ort bleiben wichtig.
Erbringt konzeptico auch die betriebsärztliche Betreuung?
Nein. konzeptico übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung und arbeitet mit Ihrem Betriebsarzt zusammen.
Wie konzeptico unterstützt
konzeptico ermittelt mit Ihnen den Betreuungsumfang und übernimmt die externe sicherheitstechnische Betreuung.
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt: Koordination, keine arbeitsmedizinische Betreuung
- Arbeitsschutzausschuss und Fachberichte: jährlicher Bericht und ASA
Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Hinweis zu diesem Ratgeber
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.
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