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Wissen

Prüffristen im Überblick

Welche Arbeitsmittel und Einrichtungen wie oft geprüft werden müssen, steht nicht in einer einzigen Tabelle. Dieser Ratgeber zeigt, wo Fristen festgelegt sind, welche Werte die Regeln nennen und wann der Arbeitgeber selbst entscheiden muss.

Grundsatz: Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung

Für Arbeitsmittel legt der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst fest, und zwar auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Fristen müssen so bemessen sein, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Herstellerangaben, Beanspruchung und Erfahrungen aus früheren Prüfungen fließen ein.

Feste Höchstfristen gibt es nur dort, wo eine Vorschrift sie ausdrücklich nennt, etwa für überwachungsbedürftige Anlagen in Anhang 2 und bestimmte Arbeitsmittel in Anhang 3 der BetrSichV. Daneben nennen Technische Regeln und Unfallverhütungsvorschriften Fristen oder Richtwerte. Für Brandschutzanlagen gelten zusätzlich bauordnungsrechtliche Vorgaben der Länder und Auflagen aus der Baugenehmigung.

Typischer Fehler

Fristen werden ungeprüft aus einer allgemeinen Tabelle übernommen. Das ersetzt nicht die Festlegung für den eigenen Betrieb: Eine Leiter auf der Baustelle wird anders beansprucht als eine im Archiv.

Übersicht häufiger Prüfungen

Die Tabelle nennt nur Werte, die in der jeweiligen Vorschrift oder Technischen Regel stehen. Wo keine allgemeine Frist festgelegt ist, steht „nach Gefährdungsbeurteilung festzulegen“.

PrüfgegenstandRechtsgrundlageFristWer prüft
Elektrische Anlagen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel§§ 3, 14 BetrSichV; § 5 DGUV Vorschrift 3nach Gefährdungsbeurteilung festzulegen; Richtwerte in den Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3Elektrofachkraft bzw. zur Prüfung befähigte Person
Leitern und Tritte§ 14 BetrSichV; TRBS 2121 Teil 2nach Gefährdungsbeurteilung festzulegenzur Prüfung befähigte Person
Regale und Lagereinrichtungen§ 14 BetrSichVnach Gefährdungsbeurteilung festzulegenzur Prüfung befähigte Person
Tragbare Feuerlöscher (Instandhaltung)ASR A2.2 Nr. 7.4.2alle zwei Jahre; längere Herstellerfristen dürfen genutzt, kürzere müssen beachtet werdenFachkundige, z. B. Sachkundige nach DIN 14406-4
Brandmelde- und FeuerlöscheinrichtungenASR A2.2 Nr. 7.4.1; § 4 Abs. 3 ArbStättVregelmäßig unter Beachtung der Herstellerangaben; bauordnungsrechtliche Fristen der Länder beachtenfachkundige Person bzw. nach Landesrecht
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungs- und Signalanlagen§ 4 Abs. 3 ArbStättVnach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben festzulegenfachkundige Person
Kraftbetätigte Türen und ToreASR A1.7 Nr. 10.2vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend; die ASR sieht mindestens einmal jährlich vor („sollte“)Sachkundige
Feststellanlagen an BrandschutztürenASR A1.7 Nr. 10.2 Abs. 3; Zulassungnach Zulassung bzw. Prüfzeugnis; die ASR nennt als Beispiel monatlich durch den Betreiber und jährlich durch SachkundigeBetreiber und Sachkundige
Erste-Hilfe-MaterialASR A4.3 Nr. 4nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums ergänzen bzw. ersetzen; Kontrollintervall nach Gefährdungsbeurteilung festzulegenbeauftragte Person im Betrieb
Betriebliche Fahrzeuge§ 57 DGUV Vorschrift 70bei Bedarf, mindestens einmal jährlichSachkundige
Überwachungsbedürftige Anlagen, z. B. Aufzüge, Druckanlagen§ 16 und Anhang 2 BetrSichVHöchstfristen nach Anhang 2; im Einzelnen nach Anlagenart festzulegenzugelassene Überwachungsstelle bzw. befähigte Person nach Anhang 2
Häufige Prüfungen mit Rechtsgrundlage (Stand November 2026; maßgeblich ist der Text der Vorschrift)

Fristen für Unterweisungen und die Fortbildung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern finden Sie im Ratgeber Unterweisung.

Wer prüfen darf

Die BetrSichV verlangt für Prüfungen eine zur Prüfung befähigte Person: Sie verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse. Welche Voraussetzungen im Einzelfall nötig sind, legt der Arbeitgeber fest. Für überwachungsbedürftige Anlagen sind häufig zugelassene Überwachungsstellen vorgeschrieben.

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist von Sachkundigen oder Fachkundigen die Rede, etwa bei Feuerlöschern und kraftbetätigten Toren. Sichtkontrollen bei einer Begehung ersetzen diese Prüfungen nicht.

Wichtig

Bei Begehungen achtet konzeptico auf Prüfplaketten, Nachweise und offensichtliche Mängel. Das ist eine Sicht- und Plausibilitätskontrolle, keine Prüfung im Sinne der BetrSichV oder der Prüfverordnungen.

Der Prüf- und Fristenplan

Ein Prüf- und Fristenplan führt alle wiederkehrenden Prüfungen, Unterweisungen und Fortbildungen an einer Stelle zusammen. Er ist ein Steuerungsinstrument, keine Pflichttabelle: Er zeigt, was überfällig ist, was bald fällig wird und wo noch kein Termin festgelegt wurde.

  • Prüfgegenstand und Standort
  • Rechtsgrundlage und festgelegte Frist
  • zuständige Person oder beauftragte Firma
  • letzte Prüfung, Ergebnis und Ablage des Nachweises
  • nächste Fälligkeit und Status

Praxistipp

Besprechen Sie den Stand des Fristenplans regelmäßig im Arbeitsschutzausschuss oder mit der Geschäftsführung. Überfällige Prüfungen werden so sichtbar, bevor ein Mangel entsteht.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Gibt es eine verbindliche Liste aller Prüffristen?

Nein. Einige Fristen sind in Vorschriften festgelegt, viele muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung bestimmen und begründen.

Darf ich eine längere Frist wählen als in einer Technischen Regel genannt?

Technische Regeln lösen die Vermutungswirkung aus: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreichen und das in der Gefährdungsbeurteilung begründen. Festgelegte Höchstfristen in Verordnungen dürfen nicht überschritten werden.

Wie lange müssen Prüfnachweise aufbewahrt werden?

Das hängt von der Vorschrift ab. Nach der BetrSichV sind Aufzeichnungen über Prüfungen grundsätzlich mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Längere Aufbewahrung ist für den Nachweis oft sinnvoll.

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico erstellt und pflegt Ihren Prüf- und Fristenplan und berichtet den Stand.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

Fristen im Griff behalten

Wir bringen Prüfungen, Unterweisungen und Fortbildungen in einen Plan, der zu Ihrem Betrieb passt.