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Wissen

Brandschutzhelfer

Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen bei der Räumung. Wie viele Sie benötigen, was sie können müssen und wie oft geübt wird, regelt vor allem die ASR A2.2.

Aufgabe und Rechtsgrundlage

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Die ASR A2.2 konkretisiert das: Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten ist durch Unterweisung und Übung mit dem Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen (Nr. 7.3 Abs. 1). Diese Beschäftigten werden als Brandschutzhelfer bezeichnet.

Brandschutzhelfer sollen einen Entstehungsbrand bekämpfen, solange das ohne Eigengefährdung möglich ist, und die Räumung unterstützen. Sie ersetzen weder die Feuerwehr noch einen Brandschutzbeauftragten.

Der Unterschied zum Brandschutzbeauftragten: Brandschutzhelfer handeln im Ereignisfall vor Ort. Der Brandschutzbeauftragte berät den Arbeitgeber vorbeugend, etwa zu Brandschutzordnung, Begehungen und Übungen, und hat dafür eine deutlich umfangreichere Ausbildung.

Wie viele Brandschutzhelfer?

Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2 ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Mehr Brandschutzhelfer können zum Beispiel erforderlich sein:

  • in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung
  • bei Anwesenheit vieler Personen, etwa Publikumsverkehr
  • wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität anwesend sind, etwa in Pflegeeinrichtungen
  • bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte

Zusätzlich sind Schichtbetrieb und Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung zu berücksichtigen (Nr. 7.3 Abs. 3). Entscheidend ist, dass zu jeder Betriebszeit und in jedem Bereich Brandschutzhelfer tatsächlich anwesend sind.

Rechenbeispiel

Ein Betrieb mit 120 Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung kommt rechnerisch auf 6 Brandschutzhelfer. Arbeitet er in zwei Schichten an zwei Standorten, reichen 6 Personen in der Regel nicht: Je Schicht und Standort müssen genügend Brandschutzhelfer anwesend sein, Urlaub und Krankheit eingerechnet.

Besonderheit Feuerlöscher mit kleinerem Löschvermögen

Werden bei normaler Brandgefährdung leichtere Feuerlöscher mit mindestens 2 Löschmitteleinheiten angerechnet, verlangt die ASR A2.2 unter anderem die Verdopplung der Anzahl der Brandschutzhelfer (Nr. 5.2 Abs. 2).

Ausbildung und Übung

Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen (Nr. 7.3 Abs. 4). Zum Inhalt gehören nach der ASR:

  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall

Praktische Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen gehören ausdrücklich dazu (Nr. 7.3 Abs. 5). Eine Ausbildung ausschließlich am Bildschirm genügt daher nicht.

Für die Wiederholung nennt die ASR keine feste Frist. Nach dem Hinweis zu Nr. 7.3 hat es sich bei normaler Brandgefährdung bewährt, Unterweisung und Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Unabhängig davon nehmen Brandschutzhelfer an der jährlichen Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten teil.

Hinweise zu Inhalt und Umfang der Ausbildung enthält die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“.

Baustellen

Auf Baustellen gilt eine Sonderregel: Wer mit Arbeitsmitteln tätig ist, die eine erhöhte Brandgefährdung auslösen, etwa beim Schweißen oder Trennschleifen, ist theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen (ASR A2.2 Nr. 8 Abs. 3).

Organisation im Betrieb

Damit Brandschutzhelfer im Ernstfall wirksam handeln, braucht es mehr als eine Teilnahmebescheinigung:

  1. Benennen und die Benennung dokumentieren, mit Bereich und Schicht.
  2. Bekannt machen: Namen auf Aushängen oder in der Brandschutzordnung Teil B und C.
  3. Ausbilden mit praktischer Löschübung und die Wiederholung im Fristenplan führen.
  4. Einbinden in Räumungsübungen, etwa für die Kontrolle von Räumen und Sammelstellen.
  5. Überprüfen, ob die Besetzung nach Personalwechseln noch reicht.

Typischer Fehler

Alle Brandschutzhelfer arbeiten in der Verwaltung im Tagdienst, Spät- und Nachtdienste sind nicht abgedeckt. In Pflegeeinrichtungen und Wohngruppen mit Nachtbereitschaft ist das ein häufiger Befund.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Gilt die 5-Prozent-Regel immer?

Nein. 5 % sind nach ASR A2.2 in der Regel ausreichend, ersetzen aber nicht die Gefährdungsbeurteilung. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, großen Gebäuden, Schichtbetrieb und Abwesenheiten können mehr nötig sein.

Können Ersthelfer gleichzeitig Brandschutzhelfer sein?

Ja, das ist möglich. Achten Sie aber darauf, dass im Notfall beide Aufgaben gleichzeitig anfallen können und die Gesamtzahl ausreicht.

Wie oft muss die Ausbildung wiederholt werden?

Die ASR A2.2 nennt keine Pflichtfrist. Bewährt haben sich bei normaler Brandgefährdung 2 bis 5 Jahre; das Intervall legt der Arbeitgeber nach der Gefährdungsbeurteilung fest.

Müssen Brandschutzhelfer jeden Brand löschen?

Nein. Ein Löschversuch kommt nur bei einem Entstehungsbrand in Betracht und nur, wenn er ohne Gefahr für die eigene Person möglich ist. Vorrang haben Alarmierung und die Sicherheit aller Anwesenden.

Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Die ASR A2.2 verlangt eine fachkundige Unterweisung mit praktischer Übung, nennt aber keine bestimmte Ausbildungsstelle. Geeignet sind fachkundige Personen, etwa Brandschutzbeauftragte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation; Hinweise gibt die DGUV Information 205-023.

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico ermittelt mit Ihnen den Bedarf, plant Ausbildung und Auffrischung und bindet die Brandschutzhelfer in Übungen ein.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

Brandschutzhelfer richtig aufstellen

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