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Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz
Wer Beschäftigte hat, trägt die Verantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit. Dieser Ratgeber ordnet die zentralen Pflichten, die notwendigen Bestellungen und die Frage, was sich übertragen lässt und was nicht.
Grundpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen (§ 3 ArbSchG). Dafür muss er eine geeignete Organisation schaffen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Das Gesetz beschreibt damit keinen einmaligen Zustand, sondern einen fortlaufenden Prozess.
Im Kern lassen sich die Pflichten in fünf Bausteine gliedern:
- Gefährdungen beurteilen und die Ergebnisse dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG).
- Maßnahmen festlegen nach der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (§ 4 ArbSchG) und ihre Wirksamkeit prüfen.
- Notfälle organisieren: Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung, einschließlich der Benennung geeigneter Beschäftigter (§ 10 ArbSchG).
- Beschäftigte unterweisen, bevor sie die Tätigkeit aufnehmen und bei Veränderungen (§ 12 ArbSchG).
- Fachkundige Unterstützung sicherstellen: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Hinzu kommen die Pflichten aus den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz, etwa der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers, allen voran die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Nach dem ASiG bestellt der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Bestellung der Fachkraft erfolgt schriftlich (§ 5 ASiG). Welchen Umfang die Betreuung hat, regelt die DGUV Vorschrift 2 in der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Die Betreuung kann durch eigene Beschäftigte oder durch externe Dienstleister erfolgen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung (§ 6 ASiG): Sie berät zu Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln und Verfahren, begeht die Arbeitsstätten, wertet Unfälle aus und wirkt darauf hin, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist sie weisungsfrei (§ 8 ASiG). Entscheidungen und deren Umsetzung bleiben jedoch Sache des Arbeitgebers.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt (§ 11 ASiG). Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig gezählt.
Praxistipp
Wie viele Einsatzstunden Ihr Betrieb mindestens benötigt, hängt von der Betreuungsgruppe und der Zahl der Beschäftigten ab. Der Ratgeber Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 erklärt die Berechnung an einem Beispiel.
Bestellungen und Benennungen im Überblick
Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Funktionen. Die genaue Zahl und Qualifikation ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften.
| Funktion | Rechtsgrundlage | Wann erforderlich | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten | schriftliche Bestellung; Umfang nach DGUV Vorschrift 2 |
| Betriebsarzt | § 2 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten | Betreuungsformen für Kleinbetriebe beim Unfallversicherungsträger erfragen |
| Sicherheitsbeauftragte | § 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1 | bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten; bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt | Bestellung unter Beteiligung der Interessenvertretung; der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen |
| Arbeitsschutzausschuss | § 11 ASiG | bei mehr als 20 Beschäftigten | Sitzung mindestens vierteljährlich |
| Ersthelfer | § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 | immer, sobald Beschäftigte anwesend sind | bei 2 bis 20 Anwesenden mindestens eine Person, darüber prozentual |
| Brandschutzhelfer | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 Nr. 7.3 | immer | Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung, in der Regel 5 % der Beschäftigten |
| Brandschutzbeauftragter | Landesrecht, Baugenehmigung, Versicherer; ASR A2.2 Nr. 7.1 | nicht allgemein vorgeschrieben | bei erhöhter Brandgefährdung oft zweckmäßig; Pflicht kann sich aus Auflagen ergeben |
Pflichten übertragen, Verantwortung behalten
Arbeitgeber können Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa an Führungskräfte oder Einrichtungsleitungen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Beauftragung erfolgt schriftlich (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, ebenso § 13 DGUV Vorschrift 1) und sollte Aufgaben, Befugnisse und Mittel klar beschreiben.
Mit der Übertragung endet die Verantwortung des Arbeitgebers nicht. Es bleiben Auswahl-, Kontroll- und Organisationspflichten: Die beauftragten Personen müssen geeignet sein, ihre Aufgabe kennen und tatsächlich erfüllen können. Externe Fachkräfte beraten; sie übernehmen keine Unternehmerpflichten.
Typischer Fehler
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird als „zuständig für den Arbeitsschutz“ verstanden. Tatsächlich berät sie; die Pflichten aus ArbSchG und Verordnungen bleiben beim Arbeitgeber und den von ihm beauftragten Führungskräften.
Nachweise und Dokumentation
Viele Pflichten sind nur dann belegbar, wenn sie dokumentiert sind. Für Gespräche mit Aufsichtsbehörden, Unfallversicherungsträgern oder nach einem Unfall sollten mindestens diese Unterlagen aktuell vorliegen:
- Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle (§ 6 ArbSchG)
- Bestellungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes
- Pflichtenübertragungen an Führungskräfte
- Unterweisungsnachweise mit Datum, Thema und Teilnehmenden
- Prüfnachweise für Arbeitsmittel, Anlagen und Sicherheitseinrichtungen
- Notfallorganisation: Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Flucht- und Rettungspläne, Alarmierung
- Protokolle des Arbeitsschutzausschusses, sofern einer zu bilden ist
Verstöße gegen bußgeldbewehrte Pflichten aus den Verordnungen zum ArbSchG und gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit als Straftat (§§ 25, 26 ArbSchG). Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften kann der Unfallversicherungsträger ahnden (§ 209 SGB VII). Wichtiger als die Sanktion ist in der Praxis aber die Frage, ob Unfälle und Erkrankungen wirksam verhindert werden.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Bestellung von Fachkräften und Betriebsärzten, Arbeitsschutzausschuss
- SGB VII: Unfallversicherungsträger, Sicherheitsbeauftragte (§ 22)
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Muster)
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Brandschutzhelfer, Hinweis zum Brandschutzbeauftragten
Die Links führen zu den amtlichen bzw. offiziellen Veröffentlichungsstellen. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte Fassung.
Häufige Fragen
Brauche ich als Kleinbetrieb überhaupt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja, die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Für kleine Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 vereinfachte Betreuungsformen vor; welche Ihr Unfallversicherungsträger anbietet, steht in dessen Fassung der Vorschrift.
Kann ich die Verantwortung an eine externe Fachkraft abgeben?
Nein. Die externe Fachkraft berät und unterstützt. Aufgaben lassen sich an geeignete Personen im Betrieb übertragen, die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Welcher Unfallversicherungsträger ist für mich zuständig?
Das ergibt sich aus dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (§ 136 SGB VII), nicht allein aus der Branche. Derselbe Wirtschaftszweig kann je nach Rechtsträger zu einer Berufsgenossenschaft oder zu einer Unfallkasse gehören.
Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?
Nicht allgemein. Die ASR A2.2 nennt ihn bei erhöhter Brandgefährdung als zweckmäßig. Eine Pflicht kann sich aus Landesrecht, aus der Baugenehmigung oder aus Vorgaben des Versicherers ergeben.
Wie konzeptico unterstützt
konzeptico übernimmt die externe sicherheits- und brandschutztechnische Betreuung und hilft, die Pflichten in eine handhabbare Organisation zu übersetzen:
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
- Externer Brandschutzbeauftragter: organisatorischer Brandschutz aus einer Hand
- Arbeitsschutzausschuss und Fachberichte: Vorbereitung, Teilnahme, Bericht
- Prüf- und Fristenmanagement: Fristen und Nachweise im Blick
Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Hinweis zu diesem Ratgeber
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.
Pflichten klären, Organisation aufbauen
Schildern Sie uns kurz Ihren Betrieb. Wir zeigen, welche Bestellungen und Nachweise fehlen und wie die Betreuung aussehen kann.

