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Wissen

Räumung und Evakuierung

Ob Brand, Gasgeruch oder Bombendrohung: Alle müssen das Gebäude schnell und geordnet verlassen können. Wie Sie Räumung organisieren und Übungen planen, zeigt dieser Ratgeber.

Was der Arbeitgeber regeln muss

Nach § 10 ArbSchG trifft der Arbeitgeber die Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind, und benennt die Beschäftigten, die diese Aufgaben übernehmen. Die ASR A2.2 verlangt, Verhaltensregeln im Brandfall einschließlich der Evakuierung festzulegen und zu dokumentieren.

Die ASR A2.3 regelt Unterweisung und Übung: Alle Beschäftigten sind mindestens jährlich über Fluchtwege, Notausgänge und das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung erhalten eine betriebsspezifische Unterweisung, ebenfalls mindestens jährlich.

Begriffe

Im Sprachgebrauch werden Räumung (alle verlassen einen Bereich) und Evakuierung (Personen werden aktiv in Sicherheit gebracht, auch mit Hilfe) oft unterschieden. Die ASR A2.3 spricht einheitlich von Evakuierung.

Bausteine der Räumungsorganisation

  • Alarmierung: Wie wird ausgelöst, wer wird erreicht, auch in Lager, Werkstatt, Sanitärräumen und Außenbereichen?
  • Meldewege: Notruf 112, interne Meldung, Information der Leitung.
  • Räumungshelfer: Wer kontrolliert welche Bereiche, wer begleitet Besucher?
  • Sammelstelle: gekennzeichnet, ausreichend groß, nicht im Anfahrtsweg der Feuerwehr.
  • Vollzähligkeit: Wie wird festgestellt, ob alle draußen sind, etwa über Anwesenheitslisten?
  • Übergabe an die Feuerwehr: Wer gibt Auskunft über vermisste Personen und besondere Gefahren?
  • Rückkehr: Wer gibt das Gebäude wieder frei?

Diese Festlegungen gehören in die Brandschutzordnung, bei Bedarf in einen Alarm- und Notfallplan, und müssen zu den Flucht- und Rettungsplänen passen.

Evakuierungsübungen

Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen (ASR A2.3 Nr. 11 Abs. 2). Die Übung soll mindestens zeigen, ob

  • die Alarmierung jederzeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
  • die Alarmierung alle anwesenden Personen erreicht,
  • die Personen die Bedeutung der Alarmierung verstehen und danach handeln,
  • die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und
  • die zu räumenden Bereiche anschließend frei von Personen sind.

Nach dem Hinweis zur ASR hat es sich bewährt, Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Häufigkeit und Umfang hängen von der Gefährdungsbeurteilung ab; Anforderungen aus Bauordnungsrecht, Gefahrstoff- oder Immissionsschutzrecht können kürzere Abstände verlangen. Auch wo kein Flucht- und Rettungsplan nötig ist, kann eine Übung sinnvoll sein.

So planen Sie eine Übung

  1. Ziel und Szenario festlegen, etwa Brand im Lager während der Frühschicht.
  2. Beobachter an kritischen Stellen einplanen: Treppen, Ausgänge, Sammelstelle.
  3. Führungskräfte informieren; ob die Beschäftigten vorab informiert werden, hängt vom Ziel ab.
  4. Übung durchführen, Zeiten und Auffälligkeiten notieren.
  5. Nachbesprechung mit allen Beteiligten, Maßnahmen festlegen, Dokumentation ablegen.

Praxistipp

Üben Sie nicht immer zur gleichen Zeit. Eine Übung im Schichtwechsel oder in der Nacht zeigt Lücken, die bei einer angekündigten Übung am Vormittag verborgen bleiben.

Personen, die Hilfe brauchen

Besondere Planung erfordern Arbeitsstätten, in denen Menschen sich nicht selbst retten können: Pflege- und Altenheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Kitas. Hier geht es weniger um schnelles Verlassen als um geübte Abläufe des Personals, oft auch um das Verlegen in einen sicheren Brandabschnitt.

  • Nachtdienst mit wenig Personal: Wer übernimmt welche Aufgabe?
  • Hilfsmittel für den Transport, etwa Rettungstücher, und Übung im Umgang damit
  • Liste der Personen, die Unterstützung benötigen, aktuell gehalten
  • Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr

Für Beschäftigte mit Behinderungen enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ergänzende Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Fluchtwegen und Alarmierung.

Typischer Fehler

Die Räumung wird nur im Tagdienst geübt. Ob die Nachtbesetzung allein zurechtkommt, zeigt sich erst im Ernstfall.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Muss eine Räumungsübung angekündigt werden?

Eine Pflicht zur Ankündigung gibt es nicht. Eine erste Übung wird oft angekündigt, um Abläufe kennenzulernen; unangekündigte Übungen zeigen realistischer, ob die Organisation trägt. Bei vulnerablen Personengruppen ist Augenmaß geboten.

Wer leitet die Übung?

Der Arbeitgeber legt die Verantwortlichen fest. Häufig plant der Brandschutzbeauftragte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Übung und wertet sie aus.

Muss die Feuerwehr beteiligt werden?

Nicht zwingend. Bei größeren Übungen oder besonderen Objekten ist eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr sinnvoll; eine Alarmierung über die Brandmeldeanlage muss vorher geklärt sein.

Was gehört in die Dokumentation einer Übung?

Datum und Uhrzeit, Szenario, beteiligte Bereiche, Zeit bis zur vollständigen Räumung, Beobachtungen der Beobachter, festgestellte Mängel mit Maßnahmen, Verantwortlichen und Terminen. So lässt sich bei der nächsten Übung prüfen, ob die Maßnahmen gewirkt haben.

Was gilt für Besucher und Fremdfirmen?

Sie kennen die Fluchtwege meist nicht. Regeln Sie, wer Besucher begleitet und wie Fremdfirmen vor Arbeitsbeginn in Alarmierung, Fluchtwege und Sammelstelle eingewiesen werden.

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico plant und begleitet Räumungs- und Evakuierungsübungen und wertet sie aus.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

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Wir entwickeln mit Ihnen ein Übungsszenario, das zu Ihrem Gebäude und Ihrer Besetzung passt.