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Wissen

Brandschutzordnung Teil A, B und C

Die Brandschutzordnung legt fest, wie Brände verhütet werden und was im Brandfall zu tun ist. Sie richtet sich in drei Teilen an unterschiedliche Personengruppen. Wann sie erforderlich ist und was hineingehört, erfahren Sie hier.

Rechtlicher Rahmen

Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ muss jeder Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und dokumentieren (Nr. 7.1 Abs. 1). Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist eine verbreitete und von der ASR ausdrücklich genannte Form, diese Festlegungen bekannt zu machen.

Die ASR unterscheidet dabei drei Zielgruppen, die den drei Teilen der Brandschutzordnung entsprechen: alle Personen in der Arbeitsstätte, alle Beschäftigten und Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Über die festgelegten Maßnahmen sind alle Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen (Nr. 7.2).

Darüber hinaus kann eine Brandschutzordnung durch die Baugenehmigung, durch Sonderbauvorschriften der Länder, durch die Brandschutzdienststelle oder durch den Versicherer gefordert sein.

Die drei Teile im Überblick

TeilZielgruppeFormWann nach ASR A2.2
Teil Aalle Personen in der Arbeitsstätte, auch Besucher und FremdfirmenAushang an gut zugänglicher Stelle; alternativ die Verhaltensregeln auf dem Flucht- und Rettungsplanbei erhöhter Brandgefährdung, wenn ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen aufhalten
Teil Balle Beschäftigtenauslegen oder elektronisch zugänglich machendie Maßnahmen sind allen Beschäftigten zugänglich zu machen
Teil CBeschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, z. B. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Führungskräftegegen Nachweis bekannt machen, auch elektronischsoweit Personen mit besonderen Aufgaben vorhanden sind
Teile der Brandschutzordnung und Anforderungen nach ASR A2.2 Nr. 7.1

Praxistipp

In vielen Betrieben ist Teil A bereits als Aushang „Verhalten im Brandfall“ vorhanden. Prüfen Sie, ob die Angaben stimmen: Notrufnummer, interne Meldewege, Sammelstelle.

Typische Inhalte

Die genaue Gliederung regelt DIN 14096. Ohne den Normtext wiederzugeben, lassen sich die üblichen Inhalte so zusammenfassen:

Teil A

Kurz und grafisch: Brände verhüten, Ruhe bewahren, Brand melden, sich in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen, sofern ohne Gefahr möglich.

Teil B

  • Brandverhütung im Betrieb, z. B. Umgang mit Zündquellen, Ordnung, Lagerung
  • Brand- und Rauchausbreitung, Bedeutung geschlossener Brandschutztüren
  • Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle
  • Melde- und Löscheinrichtungen, Alarmsignale
  • Verhalten im Brandfall: melden, alarmieren, in Sicherheit bringen, Löschversuche
  • besondere Regeln, z. B. für Personen, die Hilfe bei der Flucht benötigen

Teil C

  • Aufgaben und Zuständigkeiten im Brandfall, Alarmierungswege
  • Räumung, Kontrolle der Bereiche, Meldung an die Einsatzleitung
  • Maßnahmen zur Begrenzung von Schäden, Abschalten von Anlagen
  • Nachsorge, Wiederinbetriebnahme, Information

Erstellen und aktuell halten

  1. Grundlagen sammeln: Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzkonzept oder Baugenehmigung, Flucht- und Rettungspläne, Alarmierungstechnik.
  2. Abstimmen: mit Geschäftsführung, Führungskräften und gegebenenfalls der Brandschutzdienststelle oder dem Versicherer.
  3. Formulieren: betriebsbezogen, knapp, mit konkreten Namen, Telefonnummern und Orten.
  4. Freigeben und bekannt machen: Teil A aushängen, Teil B verteilen, Teil C gegen Nachweis.
  5. Unterweisen und üben: die Inhalte in die jährliche Unterweisung und in Räumungsübungen einbeziehen.
  6. Fortschreiben: bei Umbauten, Nutzungsänderungen, neuen Ansprechpersonen und nach Übungen.

Eine feste Frist für die Überprüfung nennt die ASR A2.2 nicht. Legen Sie ein Intervall fest und prüfen Sie zusätzlich anlassbezogen.

Typischer Fehler

Die Brandschutzordnung nennt ausgeschiedene Ansprechpersonen oder alte Telefonnummern, oder Teil B liegt nur im Ordner der Geschäftsführung. Eine Brandschutzordnung wirkt nur, wenn sie bekannt und aktuell ist.

Zusammenhang mit anderen Unterlagen

Die Brandschutzordnung steht nicht allein. Sie muss zu den übrigen Unterlagen des Brandschutzes passen, sonst entstehen widersprüchliche Anweisungen:

UnterlageBezug zur Brandschutzordnung
Gefährdungsbeurteilungliefert Brandgefährdung, besondere Bereiche und Personengruppen
Flucht- und Rettungsplangleiche Fluchtwege, Sammelstellen und Verhaltensregeln wie Teil A
Alarm- und Notfallplangleiche Meldewege, Telefonnummern und Zuständigkeiten wie Teil C
FeuerwehrplanAngaben für die Einsatzkräfte; Ansprechpersonen abstimmen
Brandschutzkonzept, BaugenehmigungVorgaben zu Anlagen, Rettungswegen und organisatorischen Auflagen
Unterlagen, die mit der Brandschutzordnung abgestimmt sein sollten

Ändert sich eine dieser Unterlagen, etwa nach einem Umbau, sollten die anderen im selben Zug geprüft werden.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Häufige Fragen

Braucht jeder Betrieb eine Brandschutzordnung?

Jeder Arbeitgeber muss Maßnahmen gegen Brände und Verhaltensregeln festlegen und bekannt machen. Ob dafür eine vollständige Brandschutzordnung nach DIN 14096 nötig ist, hängt von Brandgefährdung, Gebäude, Besucherverkehr und Auflagen ab. Ein Aushang nach Teil A ist in vielen Betrieben erforderlich.

Wer erstellt die Brandschutzordnung?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Häufig erstellt sie der Brandschutzbeauftragte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Entwurf; freigegeben wird sie vom Arbeitgeber.

Ersetzt der Flucht- und Rettungsplan den Teil A?

Die ASR A2.2 lässt zu, dass die Regeln für das Verhalten im Brandfall auf dem Flucht- und Rettungsplan stehen. Dann ist kein separater Aushang nötig, sofern die Angaben vollständig sind.

Wie konzeptico unterstützt

konzeptico erstellt Brandschutzordnungen als Entwurf zur Freigabe und schreibt sie fort.

Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Andreas Müller

Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.

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