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Flucht- und Rettungswege und Sicherheitskennzeichnung
Im Ernstfall zählt jede Minute. Fluchtwege müssen frei, gekennzeichnet und bekannt sein. Dieser Ratgeber fasst die Anforderungen aus Arbeitsstättenverordnung, ASR A2.3 und ASR A1.3 zusammen.
Grundanforderungen
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Anzahl, Anordnung und Abmessung richten sich nach Nutzung, Einrichtung und Größe der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen (Anhang Nr. 2.3).
Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert diese Anforderungen. Wichtige Grundsätze:
- Fluchtwege führen möglichst direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich.
- Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen lassen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht öffnen, solange sich Personen in der Arbeitsstätte befinden.
- Fluchtwege sind dauerhaft gekennzeichnet.
- Wo bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen nicht gewährleistet ist, ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
- Fluchtwege werden nicht durch Lagerungen, Möbel oder abgestellte Gegenstände eingeengt.
Länge und Breite
Die ASR A2.3 begrenzt die Länge des Hauptfluchtweges, gemessen als kürzeste Wegstrecke bis zu einem Notausgang. Sie hängt von der Gefährdung im Raum ab, zum Beispiel:
| Raum | Höchstlänge Hauptfluchtweg |
|---|---|
| ohne oder mit normaler Brandgefährdung | bis zu 35 m |
| mit erhöhter Brandgefährdung und selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 35 m |
| mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 25 m |
| mit Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe | bis zu 10 m |
Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache dieser Werte betragen (Nr. 5 Abs. 4). Die lichte Mindestbreite richtet sich nach der Zahl der Personen, die den Fluchtweg im Ernstfall nutzen; die Werte stehen in Tabelle 1 der ASR A2.3. Für Räume mit anderen Gefährdungen, etwa durch Gefahrstofflager, kann eine kürzere Länge erforderlich sein.
Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Rettungswege, etwa aus der Baugenehmigung oder einem Brandschutzkonzept, gelten daneben weiter.
Sicherheitskennzeichnung
Wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung aussieht und wo sie nötig ist, regelt die ASR A1.3. Sie unterscheidet fünf Arten von Sicherheitszeichen:
| Zeichenart | Bedeutung |
|---|---|
| Verbotszeichen | untersagt ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann |
| Warnzeichen | warnt vor einem Risiko oder einer Gefahr |
| Gebotszeichen | schreibt ein bestimmtes Verhalten vor |
| Rettungszeichen | kennzeichnet Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Erste-Hilfe-Einrichtungen |
| Brandschutzzeichen | kennzeichnet Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen |
Rettungszeichen müssen auch bei Ausfall der Beleuchtung erkennbar bleiben, etwa durch Sicherheitsbeleuchtung oder langnachleuchtende Materialien. Die Zeichen selbst sind in der ASR A1.3 abgebildet; diese Seite zeigt bewusst keine Abbildungen.
Flucht- und Rettungsplan
Einen Flucht- und Rettungsplan muss der Arbeitgeber aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Die ASR A2.3 nennt als Beispiele unübersichtliche Fluchtwegführungen, einen hohen Anteil ortsunkundiger Personen, Bereiche mit erhöhter Gefährdung und Gefahren aus benachbarten Arbeitsstätten.
- aktuell, übersichtlich, gut lesbar, mit Sicherheitsfarben und Rettungs- sowie Brandschutzzeichen
- lagerichtig zum Standort des Betrachters angebracht, mit gekennzeichnetem Standort
- an geeigneten Stellen ausgehängt, etwa in Eingangsbereichen, vor Treppen und an Kreuzungen von Fluren
- Grundriss vorzugsweise im Maßstab 1:100, Plangröße in der Regel nicht kleiner als DIN A3
- mit Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen
- in die jährliche Unterweisung einbezogen; die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden
Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind außerdem regelmäßig Evakuierungsübungen durchzuführen. Mehr dazu im Ratgeber Räumung und Evakuierung.
Typische Mängel aus Begehungen
- Fluchtweg durch Paletten, Rollwagen oder Möbel eingeengt
- Notausgang abgeschlossen oder nur mit Schlüssel zu öffnen
- Rettungszeichen fehlen, widersprechen sich oder zeigen in die falsche Richtung
- Flucht- und Rettungsplan veraltet, nicht lagerichtig oder zu klein
- Sammelstelle nicht gekennzeichnet oder den Beschäftigten unbekannt
- Außentreppe oder Weg zur Sammelstelle zugewachsen oder vereist
Typischer Fehler
Brandschutztüren im Fluchtweg werden mit Keilen offen gehalten. Damit fällt der Rauchschutz aus. Soll eine Tür betrieblich offen stehen, ist eine zugelassene Feststellanlage nötig.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
DIN ISO 23601 (Flucht- und Rettungspläne) wird hier nur genannt.
- Arbeitsstättenverordnung, § 4 und Anhang: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Abmessungen, Kennzeichnung, Flucht- und Rettungsplan, Übungen
- ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“: Sicherheitszeichen und Gestaltung
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Kennzeichnung von Feuerlöschern
Die Links führen zu den amtlichen bzw. offiziellen Veröffentlichungsstellen. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte Fassung.
Häufige Fragen
Wer ist für freie Fluchtwege verantwortlich?
Der Arbeitgeber. In der Praxis sorgen Führungskräfte vor Ort dafür; Kontrollen bei Begehungen helfen, Gewohnheiten früh zu erkennen.
Brauche ich einen Flucht- und Rettungsplan?
Das hängt von Lage, Ausdehnung und Nutzung ab. In kleinen, übersichtlichen Büros ohne Publikumsverkehr ist er oft nicht erforderlich; Auflagen der Baugenehmigung können ihn dennoch verlangen.
Dürfen ältere Rettungszeichen weiter verwendet werden?
Die ASR A2.3 geht davon aus, dass im Flucht- und Rettungsplan dieselben Zeichen verwendet werden wie in der Arbeitsstätte. Werden Zeichen erneuert, ist der Plan anzupassen.
Wie konzeptico unterstützt
konzeptico prüft Fluchtwege und Kennzeichnung bei Begehungen und erstellt Flucht- und Rettungspläne.
- Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne: Erstellung und Aktualisierung
- Begehungen: Fluchtwege, Kennzeichnung und Sammelstellen im Blick
- Externer Brandschutzbeauftragter: laufende Kontrolle und Beratung
Ihr Ansprechpartner ist Dipl.-Ing. Andreas Müller, Inhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber; konzeptico berät und unterstützt im Sinne von § 6 ASiG.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Andreas Müller
Inhaber · Fachkraft für Arbeitssicherheit
- E-Mail: info@konzeptico.de
Hinweis zu diesem Ratgeber
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der Vorschriften, die für Ihren Betrieb geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und behördliche Auflagen im Einzelfall. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber.
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